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Schmutzwassergebühr

Beschreibung

Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.

Als Schmutzwassergemenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge.

Bei Grundstücken mit Wasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen wie z. B. Brunnen oder Regenwassernutzungsanlagen erfolgt die Erfassung der Verbrauchsmenge durch einen auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauenden Wasserzäher. Der Zähler muss den eichrechtlichen Vorschriften entsprechend und ordnungsgemäß funktionieren. Der Nachweis über einen solchen Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen.   Ist in Einzelfällen dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Zählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen

Die Benutzungsgebühren werden für das gesamte Kalenderjahr in einem Betrag nach Ablauf des Jahres berechnet. Im laufenden Kalenderjahr ist auf den zu erwartenden Jahresverbrauch eine vierteljährliche Vorauszahlung zu leisten

 

Gebührenpflichtige:

Gebührenpflichtig ist

  1. a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte
  2. b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

 

Gebühren:

Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,48 €/m³.

Die Schmutzwassergebühren werden für das gesamte Kalenderjahr in einem Betrag nach Ablauf des Jahres berechnet. Im laufenden Kalenderjahr ist auf den zu erwartenden Jahresverbrauch eine vierteljährliche Vorauszahlung zu leisten.

 

Zahlungsart

Lastschrifteinzug oder Überweisung

SEPA-Lastschriftmandat für Wasser- und Abwassergebühren

 

Eigentümerwechsel

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Der Eigentums- bzw. Nutzungswechsel ist der Stadt Horn-Bad Meinberg - Stadtwerke innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung mittels Ummeldeformular mitzuteilen.

Ummeldung eines Anschlusses

 

Erstattungsanträge:


Wassermengen, die nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden (z.B. landwirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien, Gartenwasser) können bei der Berechnung der Schmutzwassermenge abgezogen bzw. erstattet werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler erbracht werden. Der Wasserzähler ist bei der Stadt Horn-Bad Meinberg – Stadtwerke anzumelden. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Gartenbewässerung“.

Sonstige Erstattungen für z. B. Wasserschaden/Wasserrohrbruch, Bäckereien, Wäschereien, Autowaschanlagen:
Die Berechnung der Wasserschwundmenge erfolgt auf Antrag nach Vorlage der geeigneten Unterlagen.