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Personalausweis beantragen (auch vorläufig)

Beschreibung

Eine Personalausweispflicht besteht erst für Personen ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie nicht bereits im Besitz eines Reisepasses sind.

In dringenden Einzelfällen kann auch ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden; dieser ist dann in der Regel drei Monate gültig.

Seit dem 02.08.2021 ist die Aufnahme der Fingerabdrücke im Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises verpflichtend.

Ausweispflicht -  § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

Ausstellung  - § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

Gültigkeitsdauer - § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG)

 

vorläufiger Personalausweis - § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • das bisherige Ausweisdokument (falls vorhanden - andernfalls eine standesamtliche Urkunde)

  • bei Eheschließung oder Einbürgerung die Heiratsurkunde inkl. Namensänderung bzw. die Einbürgerungsurkunde

  • aktuelles (nicht älter als 3-6 Monate) biometrietaugliches Lichtbild (Anforderungen: schwarz-weiß oder farbig, in der Größe von 35 mal 45 Millimeter im Hochformat ohne Rand in Frontalaufnahme, Gesichtshöhe 32-36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz. Beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)

Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, ein aktuelles Lichtbild vom Fotografen mitzubringen.

 

zusätzliche Unterlagen bei der Antragstellung für Personen unter 16 Jahren:

  • vor Vollendung des 16. Lebensjahres genügt es, wenn zusätzlich zum Kind ein Elternteil persönlich mit anwesend ist und vom anderen Elternteil eine Vollmacht und der Ausweis (Überprüfung der Unterschrift) vorlegt. Die Vollmacht kann formlos vorgelegt werden; wenn ein Elternteil verstorben ist (soweit im Melderegister noch nicht vermerkt), eine Sterbeurkunde

  • wenn die Ehe geschieden ist, der Sorgerechtsbeschluss (mit Rechtskraftvermerk)

  • bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Einwilligungsvorbehalt umfassen, die Bestellung zum Betreuer/zur Betreuerin bzw. der Gerichtsbeschluss

ca. 3-4 Wochen

Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises ist in der Regel am Hauptwohnsitz zu stellen.

Das persönliche Erscheinen des Antragstellers/der Antragstellerin ist aufgrund der notwendigen Unterschrift und der evtl. Aufnahme der Fingerabdrücke persönlich erforderlich. Bei unverheirateten Minderjährigen unter 16 Jahren ist die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter erforderlich. Ein gesetzlicher Vertreter (Vater, Mutter oder Vormund) muss bei Antragstellung anwesend sein.

Gültigkeitsdauer:

  • der Personalausweis ist zehn Jahre gültig;
  • bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre,

 

Bitte beachten Sie, dass Ihnen der PIN-Brief zur Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion durch die Bundesdruckerei zugestellt wird. Die Abholung des Ausweisdokumentes kann erst erfolgen, wenn Ihnen der PIN-Brief vorliegt. Sollte es Ihnen nicht möglich sein Ihren Personalausweis persönlich abzuholen, benutzen Sie bitte die „Vollmacht zum Abholen des Personalausweises“-

Geltungsbereich: Der Personalausweis ist grundsätzlich zum Gebrauch im Inland bestimmt. Er ist Passersatz für Bürger der Europäischen Union und genügt beim Überschreiten einer nationalen Grenze innerhalb der EU.
Beachten Sie bitte bei der Reiseplanung die aktuellen Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes, insbesondere bei der Frage, welche Anforderungen das Einreiseland an die verbleibende Gültigkeitsdauer des Personalausweises stellt.

 

Sofern Sie Ihren PIN-Brief nicht erhalten haben oder nicht mehr besitzen, können Sie über nebenstehenden Link einen erstmaligen bzw. neuen PIN beantragen.

Antragstellung bei geplanter Eheschließung:
Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Ehe geschlossen wird, haben die Möglichkeit, schon vor der Eheschließung ein Ausweisdokument mit dem dann gültigen Namen zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, sofern zwischen Eheschließung und Antritt der Reise keine Möglichkeit mehr zur Ausstellung eines Dokumentes besteht (Nachweis der gebuchten Reise erforderlich).

Bei der Antragstellung, die frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung beim Standesamt erfolgen kann, ist in diesen Fällen die Bescheinigung des Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung vorzulegen, aus der sich auch die künftige Namensführung und das Datum der Eheschließung ergibt.

Das Ausweisdokument kann erst nach Vorlage der Heiratsurkunde ausgegeben werden.

 Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten.

  • 37,00 € für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
  • 22,80 € für Antragsteller unter 24 Jahren
  • 10,00 € für den vorläufigen Personalausweis
  • 13,00 € Zusatzgebühr (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde)