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Gewerbe anmelden/ummelden/abmelden

Kurzbeschreibung

Sie möchten ein Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden?

Das können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW erledigen.

Beschreibung

Als Gewerbe zählt jede haupt- oder nebenberuflich selbstständige Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung und Dauer ausgelegt ist. 

Eine Gewerbeummeldung ist in folgenden Fällen notwendig:

  • bei einem Wechsel des Betriebssitzes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle innerhalb Horn-Bad Meinbergs
  • bei einem Wechsel oder einer Ausdehnung des Gewerbegegenstandes
  • bei einer Namensänderung des Gewerbetreibenden

Wer sein Gewerbe nicht mehr betreibt, muss dieses abmelden, z. B., wenn Sie den Betrieb in eine andere Stadt verlegen, den Betrieb aufgeben, Sie aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG) austreten.

Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der Originale, bei Meldung per Post, Fax oder Mail müssen die geforderten Unterlagen in Kopie beigefügt werden.

Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:

  • Personalausweis oder Pass

Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:

  • die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung

Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften bzw. Vereinen: 

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/Personalausweise
  • Registerauszug des Amtsgerichtes; bei einer GmbH & Co. KG zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt

Bei ausländischen juristischen Personen:

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis/Personalausweise 
  • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaats und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache

Bei Handwerksbetrieben:

  • Handwerkskarte, Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Bescheinigung über die Eintragung in die Nebenrolle der Handwerkskammer 

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: 

  • Erlaubnis bzw. Konzession des Ordnungsamts (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer) 
  • Erlaubnis des Straßenverkehrsamts (z. B. für Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen) 
  • Erlaubnis des Gesundheitsamts (z. B. für Apotheken)

Soll ein Vertreter die Meldung vornehmen, so ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Allgemeine Formulierungen bei Gewerbeanmeldungen wie z.B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art etc. reichen nicht aus. (s. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung unter "Rechtsgrundlagen" oben)

Bei jeder Gewerbeanmeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

  • das zuständige Finanzamt
  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer

Gewerbean- oder ummeldung:

  • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristische Personen sind beträgt die Gebühr 26 Euro (An- und Ummeldung).
  • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind beträgt die Gebühr 33 Euro.
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen beträgt die Gebühr 13 Euro.
  • Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden beträgt die Gebühr 15 Euro.

Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen