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Förderung Denkmalpflege (steuerliche Vergünstigungen)
Beschreibung
Anschaffung und Pflege eines Baudenkmals werden bei verschiedenen Steuerarten begünstigt. Je nach Art des Denkmals und individueller steuerlicher Situation können die Einkommensteuer, die Einheitsbewertung, die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer und/oder die Grundsteuer reduziert werden.
Eine Beratung in steuerlichen Fragen durch die Stadt ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
Eine wichtige steuerliche Vergünstigung ist die Abschreibung von Aufwendungen bei Baudenkmälern, die zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, nach Einkommensteuergesetz. Alle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind, können über mehrere Jahre verteilt abgesetzt werden.
Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz. Diese erhalten Sie bei der Stadt als Unterer Denkmalbehörde.
ACHTUNG: Zwingende Voraussetzung für die Bescheinigung ist, dass die Maßnahmen vorher bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt wurden und eine Erlaubnis gem. § 9 Denkmalschutzgesetz erteilt wurde. Arbeiten, die ohne eine solche Erlaubnis oder vor deren Erteilung durchgeführt wurden, können steuerlich nicht begünstigt werden!
- Rechnungen von Handwerkern bzw. Baufirmen
- Ausgefüllter Antrag auf Ausstellen einer Bescheinigung gem. § 40 DSchG
20,- € bis 100,-€
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 3 - Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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- Marktplatz 2
- 32805 Horn-Bad Meinberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05234 201-320
- E-Mail:
- j.gellrich@horn-badmeinberg.de