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Niederschlagswassergebühr

Beschreibung

Niederschlagswassergebühr

Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren sind die bebauten/überbauten und/oder befestigten/versiegelten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden (oberirdisch aufgrund des Gefälles) in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine Befreiung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, beantwortet der Bereich Stadtwerke - Grundstücksentwässerung auf Anfrage.

Gebührenpflichtiger:

Gebührenpflichtig ist

  1. a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der
    Erbbauberechtigte,
    b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks
    dinglich berechtigt ist,
    c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Gebühren:

Der Gebührensatz für Niederschlagswasser beträgt 0,34 Euro für jeden Quadratmeter bebauter/überbauter und/oder befestigter/versiegelter Fläche.

Flächen mit versickerungsfähigen Oberflächenbelägen (z. B. Ökopflaster, Rasengittersteine, Drainpflaster) werden mit 60 % bei der Ermittlung der Fläche berücksichtigt.

Werden auf dem Grundstück Regenwassernutzungsanlagen betrieben, aus denen Schmutzwasser anfällt (z. B. durch Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser) und der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, wird hierfür eine Schmutzwassergebühr erhoben. Die Wassermenge ist von dem Gebührenpflichtigen durch Messung nachzuweisen. Für die anfallenden, der öffentlichen Abwasseranlage zugeleiteten Schmutzwassermengen (z. B. durch Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser) reduziert sich die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgebliche Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt um 75 %, wenn das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche beträgt und die Anlage ein Mindestrückhaltevolumen von 4 m³ hat.

In Regentonnen oder Zisternen aufgefangenes Niederschlagswasser zur Bewässerung des Gartens etc. wird bei der Flächenermittlung nicht in Abzug gebracht.

Die Niederschlagswassergebühren werden für das gesamte Kalenderjahr in einem Betrag veranlagt und vierteljährlich in Höhe von ¼ des veranlagten Jahresbetrages erhoben.

Zahlungsart
Lastschrifteinzug oder Überweisung

Selbstauskunft der Grundstückseigentümer

Erhebungsbogen zur getrennten Gebührenerfassung für Niederschlagswasser