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Beglaubigungen von Dokumenten oder Unterschriften

Beschreibung

Jede Behörde kann Abschriften/Ablichtungen von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.

Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.

Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur vom Standesamt beglaubigt werden, das die Personenstandsurkunde ausgestellt hat (Zweitschrift oder beglaubigte Abschrift).

Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird.

Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.

Beglaubigung von Dokumenten - § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

Beglaubigung von Unterschriften - § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • Nachweis der Identität der/des Antragstellerin/s, z. B. Personalausweis oder Pass
  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
  • Kopien der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll (außer bei ausländischen Dokumenten  - s. oben)
  • Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen                                                                       2,50 €
  • Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite                4,20 €
  • Beglaubigung von Zeugnissen pro Beglaubigung                                                                           2,50 €
    Bei Mehrfachbeglaubigungen eines Zeugnisses
    bis zu drei Exemplaren ist jeweils nur die 
    Erstbeglaubigung gebührenpflichtig

zzgl. Kosten evtl. Kopien: 0,70 Euro je DIN A4 Kopie

Zuständige Einrichtungen